AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zelte-Walter GmbH / Neuhof nachfolgend Vermieter genannt

  1. Allgemeines
    1.1 Die folgenden Bedingungen liegen allen, auch künftigen Rechtsgeschäften/Verträgen mit dem Vermieter zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn im weiteren Verlauf einer Geschäftsbeziehung eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese allgemeinen Bedingungen nicht mehr erfolgt.
    1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner des Vermieters finden –soweit sie im Widerspruch zu den folgenden Bedingungen stehen– keine Anwendung. Derartigen Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
    1.3 Im Einzelfall können Zusatzbedingungen ergänzend als Vertragsbestandteil individualvertraglich vereinbart werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen entfalten jedoch nur dann Wirksamkeit, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt sind und von dem Vermieter schriftlich bestätigt werden.
    1.4 Erklärungen der Mitarbeiter des Vermieters betreffend die vertraglichen Grundlagen und/oder Unregelmäßigkeiten, Störungen und Schäden an den zu bearbeitenden Anlagen sind rechtsunverbindlich.
  2. Vertragsgegenstand
    Bestandteil eines Vertrages mit dem Vermieter ist allein die Vermietung von Zelten nebst dem entsprechenden Zubehör sowie –je nach Vereinbarung– der Transport (An- und Abfahrt) der Zelt- und Zubehörteile.
    Nicht Vertragsbestandteil und damit nicht von dem Vermieter geschuldet ist die fachgerechte Montage bzw. der ordnungsgemäße Auf-/Abbau des Mietgegenstandes. Der Auf-/Abbau des Mietgegenstandes erfolgt durch vom Mieter gestellte Hilfskräfte. Die konkrete Anzahl dieser Hilfskräfte wird individualvertraglich vereinbart. Diese Hilfskräfte werden vom Mieter vergütet. Je nach Vereinbarung stellt der Vermieter seinen Vertragspartnern lediglich einen Mitarbeiter/ Richtmeister stundenweise zur Verfügung, der unterstützend den Auf- bzw. Abbau begleitet.
  3. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Mieters
    3.1 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter besondere Arbeitserschwernisse und die Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf den beabsichtigten Standort des Mietgegenstandes vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzuzeigen.
    3.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Baugelände in ebenem, baufähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Wiesenplätze müssen vorher gemäht sein.
    3.3 Anfuhr-/Abfuhrmöglichkeiten mit 20-Tonnen-Hänger muß bis an die Aufbaustelle des Zeltes gegeben sein, andernfalls ist der Mieter verpflichtet, Hilfskräfte zusätzlich zum Heran- und Wegtragen des Zeltmaterials zu stellen. Nach Regenfällen hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Anhänger beim Abholen auf festen Wegen stehen.
    3.4 Der Mieter muss zum Auf- und Abbau eine Aluminiumleiter von mindestens 7 Metern und zwei Stehleitern auf seine Kosten zur Verfügung stellen. Der Auf- und Abbau des Mietgegenstandes erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Mieters. Hierfür hat der Mieter die –je nach Vereinbarung– festgelegte Anzahl von Arbeitskräften/Hilfskräften zur Verfügung zu stellen. (Hilfs-)Personal des Mieters gilt als dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfe.
    3.5 Bei Verletzung der vorstehenden Pflichten ist der Vermieter berechtigt, die vertragliche Leistungserfüllung abzulehnen und von dem Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter des Vermieters/ Richtmeister berechtigt, vor Ort seine Mitwirkung am Auf- und Abbau des Mietgegenstandes abzulehnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt dem Vermieter entstandenen Aufwendungen sind diesem zu ersetzen.
    3.6 Bei Vermietung eines Zeltes in den Wintermonaten hat der Mieter bei Schneefall das Zeltdach regelmäßig zu räumen.
    3.7 Für die Absperrung und Bewachung des Festzeltes während des Auf- und Abbaues sowie für die Zeit des Standes, auch für die Beleuchtung des Bauplatzes, hat der Mieter zu sorgen.
    3.8 Der Mieter hat die behördliche Abnahme des Festzeltes rechtzeitig zu veranlassen und diese spätestens bis zur Fertigstellung desselben vornehmen zu lassen und trägt hierfür die Kosten.
    3.9 Die statische Berechnung mit Prüfbuch ist beim Abbau des Zeltes dem Richtmeister auszuhändigen, andernfalls ist sie spätestens 24 Stunden danach dem Vermieter zu bringen.
    3.10 Innerhalb des Zeltes und im Umkreis des Zeltes dürfen kein offenen Feuer gemacht oder Herde, Öfen usw. aufgestellt werden. Auch dürfen bei Umzügen brennende Fackeln nicht mit ins Zelt genommen werden, Fackelreste sind am Zelteingang in einem Behälter zu sammeln, um Kindern nicht die Möglichkeit zu geben, damit Unfug zu treiben. Gebrauchte Papiertischdecken, Papier oder brennbare Abfälle sind sofort abzutransportieren. Sie dürfen auf keinen Fall in der Nähe des Zeltes lagern, um Kinder keine Möglichkeit zu geben, Feuer zu machen.
    3.11 Das Braten von Hähnchen, Rostwurst, Pommes frites, Spießbraten usw. darf wegen hierdurch entstehenden Verunreinigungen der Bedachung nicht in dem Zelt oder Thekenanbau stattfinden.
    3.12 Es ist untersagt, an die Lichtanlage zusätzliche Anschlüsse, wie Kaffeemaschinen, Registrierkassen, Kocher, Würstchenwärmer, Eisschränke, Zusatzleistungen für Theken usw. anzuschließen. Stromquellen können nur an die dafür auf der Schalttafeln vorgesehenen Zusatzautomaten bei fachmännischer Verlegung einer gesonderten Leitung an das Stromnetz angeschlossen werden. Der Hauptanschluß muß bei Übergabe des Zeltes fertig sein, so dass die Lichtanlage in Betrieb genommen und die Brennbarkeit der Lampen überprüft werden kann. Spätere Reklamationen gehen zu Lasten des Mieters. Umschaltungen an der Schalttafel, die durch andere Stromverhältnisse als im Vertrag angegeben notwendig werden, gehen gleichfalls zu Lasten des Mieters. Die Zuleitung vom Ortsnetz bis zur Zählertafel besorgt der Mieter.
    3.13 Feuerwerke in der Nähe des Zeltes dürfen nur durch einen feuerpolizeilich zugelassenen Feuerwerker in vorschriftsmäßiger und genügender Entfernung bei genauer Berücksichtigung der Windverhältnisse abgebrannt werden. Feuerwerkskörper und besonders Luftballons für Kinderfeste dürfen nicht innerhalb des Zeltes gelagert oder verwandt werden.
    3.14 Bei Sturm- und Unwettergefahren ist besonders darauf zu achten, dass das Zelt ringsum sofort geschlossen wird.
    3.15 Reklamen, z. B. Plakate, Schilder, Transparente usw. innerhalb oder außerhalb des Zeltes dürfen am Zelt nur mit Genehmigung des Vermieters angebracht werden. Es ist in jeden Falle untersagt, in das Gerüst sowie in die Planen Nägel einzuschlagen, um Sach- und Körperschäden zu vermeiden.
    3.16 Der Mieter verpflichtet sich, für pflegliche Behandlung des Zeltes Sorge zu tragen, so dass Verschmutzungen und sonstige Beschädigungen vermieden werden. Verunreinigte Planen oder Markisen werden auf Kosten des Mieters gewaschen.
    3.17 Soweit der Mieter den vorstehenden Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht genügt und es hierdurch im Zuge der Vertragsabwicklung zu Verzögerungen oder Schäden bspw. an den Zelt- und Zubehörteilen kommt, haftet der Mieter für den durch die Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflichten verursachten Schaden.
    Im Falle der Verletzung der geregelten Mitwirkungs- und Informationspflichten durch den Mieter, verpflichtet sich dieser zudem, den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Eintritt des Schaden auf einer Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflichten des Mieters beruht.
    Gleiches wird für den Fall vereinbart, dass die Mitarbeiter des Vermieters/Richtmeister den Mieter bzw. die von diesem vor Ort gestellten Hilfskräfte auf besondere Umstände, die dem Auf-/Abbau des Mietgegenstandes entgegenstehen könnten, hinweisen und der Mieter dennoch auf die Durchführung besteht.
  4. Angebote und Aufträge
    4.1 Die Angebote des Vermieters sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
    Somit bleiben Änderungen –insbesondere der Zeltgrößen– vorbehalten.
    4.2 Verträge werden für den Vermieter grundsätzlich erst dann bindend, wenn das Mietvertragsformular des Vermieters von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden ist und dem Vermieter ein von beiden Seiten unterzeichnetes Vertragsexemplar vorliegt.
    4.3 Wird der Vermieter aufgrund mündlicher Vereinbarung tätig, werden der Vertragsschluss und der konkrete Leistungsumfang in einem gesonderten Vertragsformular am Leistungsort festgehalten.
    4.4 Mündliche Vereinbarungen, sonstige Abreden und Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind für den Vermieter grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass diese von dem Vermieter schriftlich bestätigt und/oder die derartigen Abreden zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich von dem Vermieter erbracht werden/wurden. Im letzteren Fall bestimmt sich der Leistungsumfang nach den tatsächlichen durch den Vermieter erbrachten Leistungen.
    4.5 Zugesicherte Eigenschaften betreffend die Leistungen und Lieferungen der Vermieter sind ebenfalls unverbindlich, es sei denn, dass diese von dem Vermieter schriftlich als zugesicherte Eigenschaften bestätigt werden.
    4.6 Der Vermieter ist berechtigt, geschlossene Verträge einseitig zu ändern bzw. vom Mieter eine Vertragsanpassung zu verlangen, wenn technische oder wirtschaftliche Erfordernisse unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner dies notwendig erscheinen lassen.
    4.6.1 Ergibt sich im Laufe der Durchführung der beauftragten Leistung die Notwendigkeit, weitere Arbeiten vorzunehmen oder weitere Leistungen zu erbringen, die ursprünglich nicht oder nicht so beauftragt waren, so ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten ohne vorherige Anzeige auf Kosten des Mieters durchzuführen, soweit die Mehrkosten 10 % der ursprünglichen vereinbarten Kosten bzw. des Gesamtaufwandes nicht übersteigen.
    4.7 Nachträglich vom Mieter gewünschte Änderungen oder die Stornierung von Verträgen werden nur gegen Berechnung der entstandenen Kosten vorgenommen.
    4.8 Tritt der Mieter vom Vertrag zurück und kann der Mietgegenstand nicht weiter vermietet werden, so ist der volle vereinbarte Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen vom Mieter zu zahlen. Insoweit kann der Vermieter ….. ???? % des vertraglich festgelegten Mietzinses -ohne besonderen Nachweis- verlangen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Ist eine Weitervermietung möglich, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die Differenz, die sich aus der Weitervermietung im Vergleich zu dem vertraglich festgelegten Mietzins ergibt.
    4.9 Der Mieter haftet für alle Schäden, die sich aufgrund von ihm gemachter falscher Angaben, bspw. betreffend die Mengen, Maße, Materialien, Beschaffenheit und den Zustand des Aufbau- Abbauortes ergeben.
  5. Ausführung
    5.1 Die im Vertrag genannten Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Vermieter bemüht sich jedoch, diese einzuhalten. Es besteht keine Haftung des Vermieters im Falle der Überschreitung der Lieferzeiten, insbesondere soweit der Vermieter wegen höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Umständen an der Erbringung der Leistungen gehindert ist. In einem solchen Fall verlängern sich die Ausführungsfristen in angemessenem Umfang.
    5.2 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges auf Veranlassung des Mieters verlängern die Fristen unter Einberechnung einer notwendigen Dispositionsfrist. Der Vermieter behält sich des weiteren vor, die Lieferzeiten zeitlich in vertretbarem Umfang zu verschieben soweit vordringliche Aufgaben etwa aufgrund behördlicher Anforderungen bekannt werden.
    5.3 Sollten im Einzelfall individualvertraglich verbindliche Lieferfristen vereinbart worden sein und tritt eine Überschreitung dieser Fristen aus anderen als den unter Ziff. 5.1 – 5.3. genannten Gründen durch ein Verschulden des Vermieters ein, so muss der Mieter den Vermieter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
    5.4 Verzögert sich die Ausführung der Arbeiten bzw. Leistungen durch Umstände, die von dem Mieter zu vertreten sind, so hat dieser die hierdurch erwachsenden Mehrkosten, die dem Vermieter, insbesondere durch Wartezeiten und Vorhaltekosten entstanden sind, zusätzlich zu vergüten.
    5.5 Der Vermieter ist auch berechtigt, die angebotenen Leistungen durch Dritte zu bewirken.
    5.6 Der Mietgegenstand muss nach dem letzten vertraglich festgelegten Nutzungs- bzw. Miettag abgebaut werden.
    5.7 Der Vermieter kann den Mietgegenstand bis zu 14 Tagen vorher anliefern und erst 14 Tage später abholen.
  6. Annahmeverzug/Pauschalierte Schadenersatz/Rücktritt
    Befindet sich der Mieter in Annahmeverzug, ist der Vermieter berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von …………???? Tagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann der Vermieter 15 % des vertraglich festgelegten Mietzinses ohne besonderen Nachweis des Schaden verlangen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich jedoch vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
  7. Preise/Mietzinse
    7.1 Die Preise des Vermieters gelten grundsätzlich in EURO. Es gelten die jeweils im Mietvertragsformular oder mündlich festgelegten Preise/Mietzinse. Mangels einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der ortsüblichen und angemessenen Preise/Mietzinse und der tatsächlich durch den Vermieter erbrachten Leistungen. Abweichungen der Leistungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Mieter weder zur Beanstandung der Rechnung, noch zur Zurückbehaltung der Gegenleistung.
  8. Zahlungsbedingungen/Sicherheitsleistung/ Abtretungsverbot/ Aufrechnungsverbot
    8.1 Rechnungen des Vermieters sind –ohne jeden Abzug– sofort nach Abbau der Mietgegenstandes fällig und zu begleichen.
    8.2 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist der Vermieter berechtigt, mit dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, soweit der Mieter Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, soweit der Mieter Verbraucher gem. § 13 BGB ist, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
    8.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehung- und Diskontspesen.
    8.4 Bestehen vor oder nach Vertragsschluss Bedenken an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, wahlweise Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung zu verlangen oder, falls der Mieter der Barzahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer Frist von ………….???? Tagen nicht nachkommt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Mieter Ersatz der ggfs. bisher entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
    8.5 Abtretungen durch den Mieter von gegen den Vermieter gerichteten Ansprüche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Diese Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig. Gleiches gilt für Gegenansprüche, die ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 273, 320 BGB begründen.
  9. Gewährleistung und Haftung
    9.1 Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind –soweit sie offensichtlich sind– unverzüglich, spätestens jedoch ………………. ????? am Tag des Aufbaus des Mietgegenstandes schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erheben bzw. geltend zu machen. Unterbleibt diese Mängelanzeige ist der Mieter mit sämtlichen Ansprüchen betreffend die Gewährleistung ausgeschlossen.
    Nicht offensichtliche Mängel sind vor Abbau des Mietgegenstandes dem Vermieter gegenüber schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Mängelanzeige ist der Auftraggeber mit Gewährleistungsansprüchen auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
    9.2 Für zu Recht gerügte Mängel leistet der Vermieter in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl nachbessert oder Ersatzteile liefert. Zur Mängelbeseitigung hat der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zu setzen. Sofern keine angemessene Fristsetzung im vorgenannten Sinn erfolgt, ist der Vermieter von der Mängelhaftung befreit. Zu einem Rücktritt oder einer Minderung ist der Mieter nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall trotz angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht möglich ist.
    9.3 Für nicht selbst, sondern bspw. durch Subunternehmer erbrachte Leistungen beschränkt sich die Haftung/Gewährleistung des Vermieters darauf, die Ansprüche gegen deren Subunternehmer wegen etwaigen Mängel abzutreten und den Mieter auf die direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen. Lediglich für den Fall, dass der Mieter diese Ansprüche gegenüber Dritten nicht realisieren kann, bleibt die Haftung des Vermieters ,wie sie im Rahmen dieser Bedingungen geregelt ist, bestehen.
    9.4 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für eine fachgerechte ordnungsgemäße Montage bzw. Auf- und Abbau des Mietgegenstandes –da dies bereits nicht zum Leistungsumfang gehört. Folglich übernimmt der Mieter auch alle Kosten, die dadurch entstehen, dass es im Rahmen des Auf- und Abbaus des Mietgegenstandes zu Schäden bei Dritten kommt oder Eingriffe in das Eigentum Dritter erforderlich werden.
    9.5 Der Vermieter haftet im übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beinhaltet. Für einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung zudem auf Vorsatz begrenzt. Für Wassereintritt im Bereich des Thekenanbau übernimmt der Vermieter keine Haftung.
    9.6 Eine Haftung des Vermieters ist zudem der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, d.h. den typischerweise bei Geschäften der fragliche Art entstehenden Schaden begrenzt.
    9.7 Sämtliche Ansprüche –insbesondere Gewährleistungsansprüche– gegen den Vermieter verjähren –mangels gegenteiliger Vereinbarungen– in einem Jahr soweit eine derartige Verkürzung der Gewährleistungsfrist zulässig ist.
    9.8 Der Mieter übernimmt die Haftung soweit der Mietgegenstand beschädigt oder abhanden gekommenen ist. Die Haftung erstreckt sich vom Tag der Anlieferung bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter. Der Mieter haftet darüber hinaus für sämtliche Schäden, die während der Zeit, in welcher er den Mietgegenstand in Gewahrsam hat, innerhalb des Zeltes, durch das Zelt oder Zeltmobiliar usw. entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die im Rahmen von Veranstaltungen (Volksfesten usw.) durch Besucher, Helfer usw. entstehen.
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
    10.1 Erfüllungsort für alle gegenwärtigen und zukünftigen, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Ansprüche, ist der Gerichtsstand. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Fulda. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
    10.2 Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit in diesen Bedingungen unwirksame Bestimmungen enthalten sind, sind diese durch zulässige zu ersetzen, die den Vertragszweck und den von dem Vermieter beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellen. Hilfsweise sind die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.
Maßangaben für Großzelte

Folgend finden Sie Angaben zu den Zeltgrößen (GROßZELTE).

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10 x 5 m10 x unbegrenzt2,40 m
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ZELTBODEN? Auf Wunsch können alle Zelte mit Fußboden ausgestattet werden.
THEKEN? Theken anbauten sind in 3,00 m oder 4,00 m breite verfügbar.
BÜHNEN? Bühnenelemente von jeweils 3,00 m x 3,00 m sowie
3,00 m x 1,50 m sind kombinierbar.
WETTER? Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen stehen Heizungen zur Verfügung.